Der Betrieb beabsichtigt, die Anwendung Flagio einzuführen. Damit werden betriebliche Maßnahmen dokumentiert, zu denen der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist oder für die er im Streitfall die Beweislast trägt.
Der Anlass ist die Beweislastverteilung im Arbeitsrecht. Kommt es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, muss der Arbeitgeber darlegen, dass er seinen Pflichten nachgekommen ist, etwa dass eine Abmahnung erfolgt ist, dass der Betriebsrat angehört wurde oder dass eine vorgeschriebene Schulung stattgefunden hat. Bisher liegen diese Belege verstreut in Ordnern, Postfächern und Tabellen. Die Anwendung führt sie an einer Stelle zusammen.
Uns ist bewusst, dass ein System, in dem Angaben zu einzelnen Beschäftigten erfasst werden, nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG der Mitbestimmung unterliegen kann. Nach der Rechtsprechung genügt bereits die objektive Eignung zur Verhaltens- oder Leistungsüberwachung, unabhängig davon, ob eine solche Nutzung beabsichtigt ist.
Wir gehen daher davon aus, dass die Einführung mitbestimmungspflichtig ist, und beteiligen den Betriebsrat vor der Inbetriebnahme. Ziel ist der Abschluss einer Betriebsvereinbarung, die den Einsatz verbindlich regelt und begrenzt.
Es werden ausschließlich Angaben erfasst, die eine berechtigte Person manuell einträgt. Eine automatische Erhebung von Daten über Beschäftigte findet nicht statt.
| Personenkreis | Zugriff |
|---|---|
| Benannte Beschäftigte des Betriebs | Nur Personen, die vom Betrieb ausdrücklich eingeladen wurden. Die Liste ist jederzeit einsehbar und wird dem Betriebsrat auf Wunsch offengelegt. |
| Andere Betriebe | Kein Zugriff. Die Trennung wird in der Datenbank erzwungen und nicht erst in der Oberfläche geprüft. |
| Der Anbieter | Kein Zugriff im laufenden Betrieb. Ein technischer Zugriff ist nur zur Fehlerbehebung und nur auf Weisung des Betriebs zulässig, geregelt im Vertrag zur Auftragsverarbeitung. |
| Dritte | Keine Weitergabe. Keine Auswertung zu Zwecken des Anbieters. Keine Werbung. |
Der letzte Punkt schützt ausdrücklich auch die Beschäftigten: Ein einmal dokumentierter Sachverhalt kann nachträglich nicht zu ihren Ungunsten umgeschrieben werden.
Die Rechte aus der Datenschutz-Grundverordnung bleiben unberührt. Beschäftigte können Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Angaben verlangen, deren Berichtigung sowie unter den gesetzlichen Voraussetzungen deren Löschung. Anträge richten sie an den Arbeitgeber als verantwortliche Stelle.
Zur Einschränkung bei der Löschung: Soweit Einträge der Beweissicherung dienen und Aufbewahrungs- oder Verteidigungsinteressen bestehen, kann die Löschung einzelner Einträge nach Art. 17 Abs. 3 DSGVO eingeschränkt sein. Die Aufbewahrungsdauer wird in der Betriebsvereinbarung festgelegt.
Die folgenden Punkte haben sich als Regelungsgegenstand bewährt. Sie sind ein Vorschlag, keine abschließende Aufzählung.
| Im Betrieb | |
| Datenschutzbeauftragter | |
| Anbieter | Flagio, Julius Baumann, Martinstrasse 42-44, 73728 Esslingen am Neckar, hallo@flagio.de |
Der Anbieter stellt auf Anforderung den Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO sowie die Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verfügung. Beide Unterlagen können dem Betriebsrat vorgelegt werden.